§ 305 ZPO – Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
(1)Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
(2)Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
Rechtsprechung zu § 305 ZPO
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2011-10-19
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 300Endurteil
- § 301Teilurteil
- § 302Vorbehaltsurteil
- § 303Zwischenurteil
- § 304Zwischenurteil über den Grund
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 307Anerkenntnis
- § 308Bindung an die Parteianträge
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen