§ 301 ZPO – Teilurteil
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 301 ZPO erlaubt dem Gericht, über einen entscheidungsreifen Teil eines Rechtsstreits durch Teilurteil zu entscheiden, während der Rest offenbleibt. Das gilt, wenn von mehreren geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur ein Teil eines Anspruchs spruchreif ist, oder bei Widerklage, wenn nur Klage oder Widerklage entscheidungsreif ist. Ist bei einem einheitlichen, nach Grund und Höhe streitigen Anspruch nur ein Teil spruchreif, darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil erlassen wird. Das Gericht kann vom Erlass eines Teilurteils absehen, wenn es dies nach Lage der Sache nicht für angemessen hält.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 301 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 300Endurteil
- § 302Vorbehaltsurteil
- § 303Zwischenurteil
- § 304Zwischenurteil über den Grund
- § 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 307Anerkenntnis
- § 308Bindung an die Parteianträge
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung