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§ 301 ZPO – Teilurteil

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 301 ZPO erlaubt dem Gericht, über einen entscheidungsreifen Teil eines Rechtsstreits durch Teilurteil zu entscheiden, während der Rest offenbleibt. Das gilt, wenn von mehreren geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur ein Teil eines Anspruchs spruchreif ist, oder bei Widerklage, wenn nur Klage oder Widerklage entscheidungsreif ist. Ist bei einem einheitlichen, nach Grund und Höhe streitigen Anspruch nur ein Teil spruchreif, darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil erlassen wird. Das Gericht kann vom Erlass eines Teilurteils absehen, wenn es dies nach Lage der Sache nicht für angemessen hält.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2)Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

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Rechtsprechung zu § 301 ZPO

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2026-05-12
2026-04-23
2026-02-26
2026-02-10
2025-10-21
2025-07-31

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.