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§ 313 ZPO – Form und Inhalt des Urteils

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 313 ZPO legt fest, welche Bestandteile ein Urteil enthalten muss: die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten, die Angabe des Gerichts und der mitwirkenden Richter, den Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung, die Urteilsformel, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Der Tatbestand soll die geltend gemachten Ansprüche und Angriffs- sowie Verteidigungsmittel nur knapp im Wesentlichen darstellen, wobei für Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll. Die Entscheidungsgründe müssen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, kurz zusammenfassen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Urteil enthält:
1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.die Urteilsformel;
5.den Tatbestand;
6.die Entscheidungsgründe.
(2)Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3)Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

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Rechtsprechung zu § 313 ZPO

147
2025-11-20
2025-10-22
2025-03-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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