§ 313 ZPO – Form und Inhalt des Urteils
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 313 ZPO legt fest, welche Bestandteile ein Urteil enthalten muss: die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten, die Angabe des Gerichts und der mitwirkenden Richter, den Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung, die Urteilsformel, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Der Tatbestand soll die geltend gemachten Ansprüche und Angriffs- sowie Verteidigungsmittel nur knapp im Wesentlichen darstellen, wobei für Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll. Die Entscheidungsgründe müssen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, kurz zusammenfassen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 313 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 304Zwischenurteil über den Grund
- § 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 307Anerkenntnis
- § 308Bindung an die Parteianträge
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 322Materielle Rechtskraft