§ 313a ZPO – Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 313a ZPO erlaubt, in bestimmten Fällen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Urteil zu verzichten. Ohne Tatbestand kann entschieden werden, wenn ein Rechtsmittel zweifelsfrei unzulässig ist; Entscheidungsgründe entfallen dann zusätzlich, wenn die Parteien darauf verzichten oder ihr wesentlicher Inhalt im Protokoll steht. Wird das Urteil noch im Verhandlungstermin verkündet, genügt ein Rechtsmittelverzicht beider Parteien, bei nur einseitiger Anfechtbarkeit der Verzicht dieser Partei. Der Verzicht kann schon vor Verkündung erklärt werden, muss dem Gericht aber spätestens binnen einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Die Erleichterungen gelten nicht bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder bei zu erwartender Geltendmachung im Ausland; dort gelten die Vorschriften zur Vervollständigung entsprechend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 313a ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 307Anerkenntnis
- § 308Bindung an die Parteianträge
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 322Materielle Rechtskraft
- § 323Abänderung von Urteilen