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§ 313a ZPO – Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 313a ZPO erlaubt, in bestimmten Fällen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Urteil zu verzichten. Ohne Tatbestand kann entschieden werden, wenn ein Rechtsmittel zweifelsfrei unzulässig ist; Entscheidungsgründe entfallen dann zusätzlich, wenn die Parteien darauf verzichten oder ihr wesentlicher Inhalt im Protokoll steht. Wird das Urteil noch im Verhandlungstermin verkündet, genügt ein Rechtsmittelverzicht beider Parteien, bei nur einseitiger Anfechtbarkeit der Verzicht dieser Partei. Der Verzicht kann schon vor Verkündung erklärt werden, muss dem Gericht aber spätestens binnen einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Die Erleichterungen gelten nicht bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder bei zu erwartender Geltendmachung im Ausland; dort gelten die Vorschriften zur Vervollständigung entsprechend.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2)Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3)Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4)Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5)Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 313a ZPO

691
2023-03-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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