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§ 306 ZPO – Verzicht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

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Rechtsprechung zu § 306 ZPO

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2025-07-15
2021-12-14
2021-04-13
2021-03-12
2020-07-13

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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