§ 304 ZPO – Zwischenurteil über den Grund
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 304 ZPO erlaubt dem Gericht, bei einem sowohl dem Grund als auch der Höhe nach streitigen Anspruch vorab nur über den Grund zu entscheiden. Dieses Zwischenurteil gilt hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil. Wird der Anspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass anschließend gesondert über die Höhe des Anspruchs verhandelt wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2)Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
Rechtsprechung zu § 304 ZPO
90
2026-05-12
2026-02-26
2025-12-11
2025-11-13
2025-10-21
2025-08-14
2025-07-10
2025-02-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 300Endurteil
- § 301Teilurteil
- § 302Vorbehaltsurteil
- § 303Zwischenurteil
- § 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 307Anerkenntnis
- § 308Bindung an die Parteianträge
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils