§ 308 ZPO – Bindung an die Parteianträge
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 308 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nichts zusprechen darf, was nicht beantragt wurde. Das Gericht ist also an die Anträge der Parteien gebunden und darf nicht darüber hinausgehen. Diese Regel gilt besonders für Früchte, Zinsen und andere Nebenforderungen. Über die Pflicht, die Prozesskosten zu tragen, entscheidet das Gericht dagegen auch ohne entsprechenden Antrag von selbst.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 308 ZPO
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2026-05-12
2026-04-23
2026-04-23
2026-04-21
2026-03-23
2026-03-23
2026-03-17
2025-12-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 300Endurteil
- § 301Teilurteil
- § 302Vorbehaltsurteil
- § 303Zwischenurteil
- § 304Zwischenurteil über den Grund
- § 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 307Anerkenntnis
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung