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§ 308 ZPO – Bindung an die Parteianträge

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 308 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nichts zusprechen darf, was nicht beantragt wurde. Das Gericht ist also an die Anträge der Parteien gebunden und darf nicht darüber hinausgehen. Diese Regel gilt besonders für Früchte, Zinsen und andere Nebenforderungen. Über die Pflicht, die Prozesskosten zu tragen, entscheidet das Gericht dagegen auch ohne entsprechenden Antrag von selbst.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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Rechtsprechung zu § 308 ZPO

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2026-05-12
2026-04-23
2026-04-23
2026-04-21
2026-03-17
2025-12-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.