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§ 307 ZPO – Anerkenntnis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 307 ZPO regelt, dass eine Partei, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, entsprechend diesem Anerkenntnis verurteilt wird. Das Gericht erlässt also ein Urteil, das dem Umfang des Anerkenntnisses entspricht. Für diesen Teil des Verfahrens ist keine mündliche Verhandlung erforderlich, das Urteil kann also ohne eine solche ergehen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Rechtsprechung zu § 307 ZPO

76
2025-03-27
2025-03-06
2024-10-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.