§ 307 ZPO – Anerkenntnis
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 307 ZPO regelt, dass eine Partei, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, entsprechend diesem Anerkenntnis verurteilt wird. Das Gericht erlässt also ein Urteil, das dem Umfang des Anerkenntnisses entspricht. Für diesen Teil des Verfahrens ist keine mündliche Verhandlung erforderlich, das Urteil kann also ohne eine solche ergehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Rechtsprechung zu § 307 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 300Endurteil
- § 301Teilurteil
- § 302Vorbehaltsurteil
- § 303Zwischenurteil
- § 304Zwischenurteil über den Grund
- § 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 308Bindung an die Parteianträge
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316