§ 327 ZPO – Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
(1)Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
(2)Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
Rechtsprechung zu § 327 ZPO
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2017-07-13
2014-05-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 322Materielle Rechtskraft
- § 323Abänderung von Urteilen
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 323bVerschärfte Haftung
- § 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
- § 325Subjektive Rechtskraftwirkung
- § 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids *)
- § 326Rechtskraft bei Nacherbfolge
- § 328Anerkennung ausländischer Urteile
- § 329Beschlüsse und Verfügungen