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§ 325 ZPO – Subjektive Rechtskraftwirkung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 325 ZPO legt fest, dass ein rechtskräftiges Urteil für und gegen die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger wirkt, also Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Rechtsstellung einer Partei übernommen oder den Besitz der streitigen Sache so erlangt haben, dass eine Partei oder ihr Nachfolger mittelbarer Besitzer wurde. Zugunsten gutgläubigen Erwerbs von einem Nichtberechtigten gelten die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend. Bei Urteilen über Ansprüche aus eingetragener Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek wirkt das Urteil auch gegen Erwerber des belasteten Grundstücks oder Schiffs, selbst bei Unkenntnis der Rechtshängigkeit; gegenüber dem Ersteher bei Zwangsversteigerung nur, wenn die Rechtshängigkeit vor der Aufforderung zur Gebotsabgabe angemeldet wurde.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2)Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3)Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4)Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 325 ZPO

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2025-03-14

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