§ 325 ZPO – Subjektive Rechtskraftwirkung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 325 ZPO legt fest, dass ein rechtskräftiges Urteil für und gegen die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger wirkt, also Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Rechtsstellung einer Partei übernommen oder den Besitz der streitigen Sache so erlangt haben, dass eine Partei oder ihr Nachfolger mittelbarer Besitzer wurde. Zugunsten gutgläubigen Erwerbs von einem Nichtberechtigten gelten die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend. Bei Urteilen über Ansprüche aus eingetragener Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek wirkt das Urteil auch gegen Erwerber des belasteten Grundstücks oder Schiffs, selbst bei Unkenntnis der Rechtshängigkeit; gegenüber dem Ersteher bei Zwangsversteigerung nur, wenn die Rechtshängigkeit vor der Aufforderung zur Gebotsabgabe angemeldet wurde.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 325 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 322Materielle Rechtskraft
- § 323Abänderung von Urteilen
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 323bVerschärfte Haftung
- § 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
- § 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids *)
- § 326Rechtskraft bei Nacherbfolge
- § 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
- § 328Anerkennung ausländischer Urteile
- § 329Beschlüsse und Verfügungen