Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 321a ZPO – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt der durch eine Entscheidung beschwerten Partei, eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist und das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt hat. Gegen vorausgehende Entscheidungen ist die Rüge ausgeschlossen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung, schriftlich beim betroffenen Gericht zu erheben und zu begründen; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Gegner erhält bei Bedarf Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit von Amts wegen und entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss; bei Begründetheit wird das Verfahren fortgeführt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2)Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3)Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5)Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 321a ZPO

496

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

4

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.