§ 321a ZPO – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt der durch eine Entscheidung beschwerten Partei, eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist und das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt hat. Gegen vorausgehende Entscheidungen ist die Rüge ausgeschlossen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung, schriftlich beim betroffenen Gericht zu erheben und zu begründen; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Gegner erhält bei Bedarf Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit von Amts wegen und entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss; bei Begründetheit wird das Verfahren fortgeführt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 321a ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 953Rechtsbehelfe des Gläubigers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 322Materielle Rechtskraft
- § 323Abänderung von Urteilen
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 323bVerschärfte Haftung
- § 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
- § 325Subjektive Rechtskraftwirkung
- § 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids *)
- § 326Rechtskraft bei Nacherbfolge
- § 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
- § 328Anerkennung ausländischer Urteile
- § 329Beschlüsse und Verfügungen