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§ 319 ZPO – Berichtigung des Urteils

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 319 ZPO erlaubt dem Gericht, Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit zu berichtigen, auch von Amts wegen ohne Antrag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt; erfolgt er in der Form des § 130b, wird er in einem gesonderten, untrennbar mit dem Urteil verbundenen elektronischen Dokument festgehalten. Gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags gibt es kein Rechtsmittel, gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist die sofortige Beschwerde statthaft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2)Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3)Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

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Rechtsprechung zu § 319 ZPO

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2026-04-24
2026-02-27
2026-02-25
2025-12-18
2025-11-20
2025-11-18
2025-10-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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