§ 319 ZPO – Berichtigung des Urteils
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 319 ZPO erlaubt dem Gericht, Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit zu berichtigen, auch von Amts wegen ohne Antrag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt; erfolgt er in der Form des § 130b, wird er in einem gesonderten, untrennbar mit dem Urteil verbundenen elektronischen Dokument festgehalten. Gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags gibt es kein Rechtsmittel, gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 319 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 309Erkennende Richter
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 322Materielle Rechtskraft
- § 323Abänderung von Urteilen
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 323bVerschärfte Haftung
- § 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
- § 325Subjektive Rechtskraftwirkung
- § 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids *)
- § 326Rechtskraft bei Nacherbfolge
- § 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung