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Europaius

§ 325a ZPO – Feststellungswirkung des Musterentscheids *)

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

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Rechtsprechung zu § 325a ZPO

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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