§ 322 ZPO – Materielle Rechtskraft
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 322 ZPO legt fest, dass Urteile nur insoweit rechtskräftig werden, wie über den mit der Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Hat der Beklagte mit einer Gegenforderung aufgerechnet, wird auch die Entscheidung über das Nichtbestehen dieser Gegenforderung rechtskräftig, allerdings nur bis zu der Höhe, bis zu der die Aufrechnung erklärt wurde.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2)Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Rechtsprechung zu § 322 ZPO
437
2026-05-12
2026-04-23
2026-03-23
2026-03-23
2026-03-10
2026-01-19
2026-01-15
2025-11-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 323Abänderung von Urteilen
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 323bVerschärfte Haftung
- § 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
- § 325Subjektive Rechtskraftwirkung
- § 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids *)
- § 326Rechtskraft bei Nacherbfolge
- § 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
- § 328Anerkennung ausländischer Urteile
- § 329Beschlüsse und Verfügungen