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§ 322 ZPO – Materielle Rechtskraft

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 322 ZPO legt fest, dass Urteile nur insoweit rechtskräftig werden, wie über den mit der Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Hat der Beklagte mit einer Gegenforderung aufgerechnet, wird auch die Entscheidung über das Nichtbestehen dieser Gegenforderung rechtskräftig, allerdings nur bis zu der Höhe, bis zu der die Aufrechnung erklärt wurde.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2)Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

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Rechtsprechung zu § 322 ZPO

437
2026-05-12
2026-04-23
2026-03-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.