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§ 323 ZPO – Abänderung von Urteilen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 323 ZPO erlaubt es, ein Urteil abzuändern, das zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verpflichtet. Jeder Teil kann eine Abänderungsklage erheben, die aber nur zulässig ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zeigen, auf denen die Entscheidung beruht. Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorherigen Verfahrens entstanden sind und nicht durch Einspruch geltend gemacht werden konnten oder können. Die Abänderung wirkt ab Rechtshängigkeit der Klage. Liegt eine solche wesentliche Veränderung vor, wird die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen angepasst.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2)Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3)Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4)Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

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Rechtsprechung zu § 323 ZPO

94
2023-11-15
2021-06-16
2021-06-16
2021-06-16
2021-06-16

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.