§ 323 ZPO – Abänderung von Urteilen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 323 ZPO erlaubt es, ein Urteil abzuändern, das zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verpflichtet. Jeder Teil kann eine Abänderungsklage erheben, die aber nur zulässig ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zeigen, auf denen die Entscheidung beruht. Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorherigen Verfahrens entstanden sind und nicht durch Einspruch geltend gemacht werden konnten oder können. Die Abänderung wirkt ab Rechtshängigkeit der Klage. Liegt eine solche wesentliche Veränderung vor, wird die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen angepasst.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 323 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321Ergänzung des Urteils
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 322Materielle Rechtskraft
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 323bVerschärfte Haftung
- § 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
- § 325Subjektive Rechtskraftwirkung
- § 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids *)
- § 326Rechtskraft bei Nacherbfolge
- § 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
- § 328Anerkennung ausländischer Urteile
- § 329Beschlüsse und Verfügungen