§ 341 ZPO – Einspruchsprüfung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
(1)Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2)Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Rechtsprechung zu § 341 ZPO
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2025-06-12
2025-03-27
2024-02-21
2023-03-15
2022-02-11
2018-07-05
2018-06-07
2017-01-19
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 331Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331aEntscheidung nach Aktenlage
- § 332Begriff des Verhandlungstermins
- § 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334Unvollständiges Verhandeln
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 339Einspruchsfrist
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341aEinspruchstermin
- § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs
- § 343Entscheidung nach Einspruch
- § 344Versäumniskosten
- § 345Zweites Versäumnisurteil
- § 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
- § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit