§ 342 ZPO – Wirkung des zulässigen Einspruchs
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Rechtsprechung zu § 342 ZPO
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2025-03-27
2025-01-09
2024-11-20
2023-07-12
2020-11-26
2018-07-05
2017-11-16
2015-11-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 332Begriff des Verhandlungstermins
- § 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334Unvollständiges Verhandeln
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 339Einspruchsfrist
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341Einspruchsprüfung
- § 341aEinspruchstermin
- § 343Entscheidung nach Einspruch
- § 344Versäumniskosten
- § 345Zweites Versäumnisurteil
- § 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
- § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit