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§ 342 ZPO – Wirkung des zulässigen Einspruchs

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

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Rechtsprechung zu § 342 ZPO

14
2025-03-27
2025-01-09
2023-07-12
2020-11-26
2017-11-16

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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