§ 346 ZPO – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
Rechtsprechung zu § 346 ZPO
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2021-04-01
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 339Einspruchsfrist
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341Einspruchsprüfung
- § 341aEinspruchstermin
- § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs
- § 343Entscheidung nach Einspruch
- § 344Versäumniskosten
- § 345Zweites Versäumnisurteil
- § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit