§ 343 ZPO – Entscheidung nach Einspruch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
Rechtsprechung zu § 343 ZPO
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2026-03-26
2025-06-05
2025-05-15
2025-03-27
2025-01-09
2024-12-05
2024-11-19
2023-12-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334Unvollständiges Verhandeln
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 339Einspruchsfrist
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341Einspruchsprüfung
- § 341aEinspruchstermin
- § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs
- § 344Versäumniskosten
- § 345Zweites Versäumnisurteil
- § 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
- § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit