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§ 343 ZPO – Entscheidung nach Einspruch

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

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Rechtsprechung zu § 343 ZPO

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2026-03-26
2025-05-15
2025-03-27
2025-01-09

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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