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§ 345 ZPO – Zweites Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

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Rechtsprechung zu § 345 ZPO

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2026-03-26
2025-03-27
2025-01-21
2024-02-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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