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§ 413 ZPO – Sachverständigenvergütung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Rechtsprechung zu § 413 ZPO

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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