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§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Kurz erklärt

§ 406 ZPO erlaubt die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen, die auch gegen einen Richter geltend gemacht werden können. Dass der Sachverständige zuvor als Zeuge vernommen wurde, reicht dafür allein nicht aus. Der Antrag ist bei dem Gericht oder Richter zu stellen, der den Sachverständigen ernannt hat, grundsätzlich vor dessen Vernehmung, spätestens binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ernennungsbeschlusses; später nur, wenn der Antragsteller unverschuldet an früherer Geltendmachung gehindert war. Der Ablehnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden, eine eidesstattliche Versicherung der Partei ist dabei unzulässig. Über den Antrag entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss; gegen die Zurückweisung ist sofortige Beschwerde möglich, gegen die Stattgabe nicht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2)Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3)Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4)Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5)Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

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Rechtsprechung zu § 406 ZPO

73
2024-07-09
2024-05-14
2023-12-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.