§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
Kurz erklärt
§ 406 ZPO erlaubt die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen, die auch gegen einen Richter geltend gemacht werden können. Dass der Sachverständige zuvor als Zeuge vernommen wurde, reicht dafür allein nicht aus. Der Antrag ist bei dem Gericht oder Richter zu stellen, der den Sachverständigen ernannt hat, grundsätzlich vor dessen Vernehmung, spätestens binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ernennungsbeschlusses; später nur, wenn der Antragsteller unverschuldet an früherer Geltendmachung gehindert war. Der Ablehnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden, eine eidesstattliche Versicherung der Partei ist dabei unzulässig. Über den Antrag entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss; gegen die Zurückweisung ist sofortige Beschwerde möglich, gegen die Stattgabe nicht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 406 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403Beweisantritt
- § 404Sachverständigenauswahl
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412Neues Gutachten
- § 413Sachverständigenvergütung
- § 414Sachverständige Zeugen