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§ 412 ZPO – Neues Gutachten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt dem Gericht, eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn es das vorliegende Gutachten für ungenügend hält. Außerdem kann das Gericht die Begutachtung einem anderen Sachverständigen übertragen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung seines Gutachtens erfolgreich abgelehnt wurde.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2)Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

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Rechtsprechung zu § 412 ZPO

186
2024-01-18
2023-12-05
2023-08-01
2023-02-10
2023-01-11

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.