§ 412 ZPO – Neues Gutachten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt dem Gericht, eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn es das vorliegende Gutachten für ungenügend hält. Außerdem kann das Gericht die Begutachtung einem anderen Sachverständigen übertragen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung seines Gutachtens erfolgreich abgelehnt wurde.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2)Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Rechtsprechung zu § 412 ZPO
186
2025-08-26
2025-07-15
2024-01-18
2023-12-05
2023-08-01
2023-06-06
2023-02-10
2023-01-11
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 403Beweisantritt
- § 404Sachverständigenauswahl
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 413Sachverständigenvergütung
- § 414Sachverständige Zeugen