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§ 414 ZPO – Sachverständige Zeugen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 414 ZPO

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2026-04-23
2024-07-11
2023-09-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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