§ 414 ZPO – Sachverständige Zeugen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
Rechtsprechung zu § 414 ZPO
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2026-04-23
2025-06-26
2024-09-24
2024-07-11
2023-12-12
2023-10-26
2023-10-20
2023-09-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412Neues Gutachten
- § 413Sachverständigenvergütung