§ 404 ZPO – Sachverständigenauswahl
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
(1)Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2)Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3)Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4)Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5)Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
Rechtsprechung zu § 404 ZPO
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2025-11-10
2025-10-30
2025-07-15
2025-01-16
2024-11-20
2024-06-19
2024-05-14
2023-12-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403Beweisantritt
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412Neues Gutachten
- § 413Sachverständigenvergütung