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§ 411a ZPO – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Kurz erklärt

§ 411a ZPO erlaubt es dem Gericht, statt ein neues schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, ein bereits in einem anderen gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten zu verwerten. Das Gericht kann sich also auf die Ergebnisse eines bestehenden Gutachtens stützen, anstatt eine eigene neue Begutachtung anzuordnen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

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Rechtsprechung zu § 411a ZPO

66
2025-12-09
2025-12-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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