§ 411a ZPO – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
Kurz erklärt
§ 411a ZPO erlaubt es dem Gericht, statt ein neues schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, ein bereits in einem anderen gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten zu verwerten. Das Gericht kann sich also auf die Ergebnisse eines bestehenden Gutachtens stützen, anstatt eine eigene neue Begutachtung anzuordnen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Rechtsprechung zu § 411a ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403Beweisantritt
- § 404Sachverständigenauswahl
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 412Neues Gutachten
- § 413Sachverständigenvergütung
- § 414Sachverständige Zeugen