§ 411 ZPO – Schriftliches Gutachten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
Kurz erklärt
§ 411 ZPO regelt das schriftliche Sachverständigengutachten. Ordnet das Gericht schriftliche Begutachtung an, setzt es dem Sachverständigen eine Frist für die Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens. Versäumt der verpflichtete Sachverständige diese Frist, soll ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das vorher unter Nachfristsetzung angedroht werden muss; bei wiederholter Fristversäumnis ist eine erneute Festsetzung möglich, jedes Ordnungsgeld bis höchstens 3.000 Euro. Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung, eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung anordnen, auch per Bild- und Tonübertragung. Die Parteien müssen Einwendungen, Anträge und Ergänzungsfragen innerhalb angemessener Frist, die das Gericht setzen kann, mitteilen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 411 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 4Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 128aVideoverhandlung
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403Beweisantritt
- § 404Sachverständigenauswahl
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412Neues Gutachten
- § 413Sachverständigenvergütung
- § 414Sachverständige Zeugen