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§ 411 ZPO – Schriftliches Gutachten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Kurz erklärt

§ 411 ZPO regelt das schriftliche Sachverständigengutachten. Ordnet das Gericht schriftliche Begutachtung an, setzt es dem Sachverständigen eine Frist für die Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens. Versäumt der verpflichtete Sachverständige diese Frist, soll ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das vorher unter Nachfristsetzung angedroht werden muss; bei wiederholter Fristversäumnis ist eine erneute Festsetzung möglich, jedes Ordnungsgeld bis höchstens 3.000 Euro. Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung, eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung anordnen, auch per Bild- und Tonübertragung. Die Parteien müssen Einwendungen, Anträge und Ergänzungsfragen innerhalb angemessener Frist, die das Gericht setzen kann, mitteilen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2)Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden.
(4)Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 411 ZPO

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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