§ 407 ZPO – Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
(1)Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2)Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
Rechtsprechung zu § 407 ZPO
3
2017-01-09
2016-04-27
2010-12-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403Beweisantritt
- § 404Sachverständigenauswahl
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412Neues Gutachten
- § 413Sachverständigenvergütung
- § 414Sachverständige Zeugen