§ 426 ZPO – Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
Rechtsprechung zu § 426 ZPO
1
2017-03-16
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung
- § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
- § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden