§ 551 ZPO – Revisionsbegründung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet den Revisionskläger, die Revision zu begründen. Die Begründung ist, falls nicht schon in der Revisionsschrift enthalten, als Schriftsatz beim Revisionsgericht einzureichen, binnen zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung. Der Vorsitzende kann die Frist mit Einwilligung des Gegners verlängern, ohne Einwilligung nur um bis zu zwei Monate, wenn keine Verzögerung droht, erhebliche Gründe vorliegen oder Akteneinsicht fehlt. Die Begründung muss Revisionsanträge und Revisionsgründe genau bezeichnen; bei Zulassung durch Nichtzulassungsbeschwerde kann auf deren Begründung Bezug genommen werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 551 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 554Anschlussrevision
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 575Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 542Statthaftigkeit der Revision
- § 543Zulassungsrevision
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung