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§ 551 ZPO – Revisionsbegründung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet den Revisionskläger, die Revision zu begründen. Die Begründung ist, falls nicht schon in der Revisionsschrift enthalten, als Schriftsatz beim Revisionsgericht einzureichen, binnen zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung. Der Vorsitzende kann die Frist mit Einwilligung des Gegners verlängern, ohne Einwilligung nur um bis zu zwei Monate, wenn keine Verzögerung droht, erhebliche Gründe vorliegen oder Akteneinsicht fehlt. Die Begründung muss Revisionsanträge und Revisionsgründe genau bezeichnen; bei Zulassung durch Nichtzulassungsbeschwerde kann auf deren Begründung Bezug genommen werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2)Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3)Die Revisionsbegründung muss enthalten:
1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
(4)§ 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 551 ZPO

544
2026-05-12
2026-04-08
2026-01-30
2025-10-21
2024-12-10

Verweise in dieser Vorschrift

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