§ 541 ZPO – Prozessakten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
(1)Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
(2)Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.
Rechtsprechung zu § 541 ZPO
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2018-07-11
2016-07-06
2012-11-15
2011-10-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 536Parteivernehmung
- § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 538Zurückverweisung
- § 539Versäumnisverfahren
- § 540Inhalt des Berufungsurteils