
Nach Zivilprozessordnung, § 694 kann der Antragsgegner gegen den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch oder gegen einen Teil davon bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Widerspruch verhindert, dass der Antragsteller ohne weitere gerichtliche Prüfung einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Gericht den Rechtsstreit gemäß Zivilprozessordnung, § 696 von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab; die Streitsache gilt dabei bereits mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig, wenn die Abgabe alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgt.
Ein verspätet erhobener Widerspruch wird nach Zivilprozessordnung, § 694 nicht verworfen, sondern als Einspruch behandelt; dies wird dem Antragsgegner mitgeteilt.
Die Passagen legen fest, dass der Widerspruch schriftlich bei dem Gericht einzureichen ist, das den Mahnbescheid erlassen hat, und dass dies geschehen muss, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist (Zivilprozessordnung, § 694). Eine konkret bezifferte Widerspruchsfrist (z. B. zwei Wochen) ergibt sich aus den vorliegenden Passagen nicht eindeutig für das allgemeine Zivilverfahren; Betroffene sollten die im zugestellten Mahnbescheid genannte Frist sowie die aktuelle Fassung der Zivilprozessordnung sorgfältig prüfen.
Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist nach Arbeitsgerichtsgesetz, § 46a die in den Mahnbescheid aufzunehmende Frist ausdrücklich mit einer Woche bestimmt. Für sonstige Verfahren ist die im jeweiligen Mahnbescheid mitgeteilte Frist maßgeblich.
Erhebt der Antragsgegner keinen Widerspruch, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Wird dies nicht binnen einer sechsmonatigen Frist ab Zustellung des Mahnbescheids getan, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg; Gleiches gilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber zurückgewiesen wird (Zivilprozessordnung, § 701).
Wird der Widerspruch verspätet erhoben, wird er als Einspruch gegen einen bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid behandelt, was ein anderes Prüfprogramm und andere Fristen nach sich zieht (Zivilprozessordnung, § 694).
An das [Bezeichnung des Amtsgerichts – zentrales Mahngericht] [Anschrift des Gerichts] Aktenzeichen: [Aktenzeichen des Mahnbescheids] Antragsteller: [Name und Anschrift des Antragstellers laut Mahnbescheid] Antragsgegner: [Name und Anschrift des Antragsgegners] Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom [Datum des Mahnbescheids] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Mahnbescheid, zugestellt am [Datum der Zustellung], lege ich hiermit Widerspruch ein. Der Widerspruch richtet sich gegen [den gesamten geltend gemachten Anspruch / einen Teilbetrag in Höhe von [Betrag] EUR]. [Optional: Begründung des Widerspruchs, z. B. Bestreiten der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach.] [Optional: Ich beantrage zugleich die Durchführung des streitigen Verfahrens.] Mit freundlichen Grüßen [Ort, Datum] [Unterschrift] [Name des Antragsgegners in Druckschrift]
Füllen Sie alle eckigen Klammern mit den Angaben aus Ihrem konkreten Mahnbescheid aus; prüfen Sie insbesondere Aktenzeichen, Zustelldatum und die im Mahnbescheid genannte Frist, bevor Sie den Widerspruch absenden.
Der Widerspruch ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen, das den Mahnbescheid erlassen hat, wie in Zivilprozessordnung, § 694 geregelt.
Nach Zivilprozessordnung, § 694 ist der Widerspruch möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist. Die genaue im Mahnbescheid mitgeteilte Frist sollten Sie im Einzelfall in der aktuellen Zivilprozessordnung überprüfen, da die vorliegenden Passagen keine allgemeine Wochenfrist ausdrücklich nennen; im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren beträgt die Frist nach Arbeitsgerichtsgesetz, § 46a eine Woche.
Ein verspäteter Widerspruch wird nach Zivilprozessordnung, § 694 als Einspruch gegen einen etwaigen Vollstreckungsbescheid behandelt, worüber der Antragsgegner informiert wird.
Aus den vorliegenden Passagen ergibt sich für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nach Zivilprozessordnung, § 694 keine Pflicht zur Begründung; es genügt, den Anspruch oder einen Teil davon schriftlich zu bestreiten.
Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Gericht den Rechtsstreit nach Zivilprozessordnung, § 696 an das zuständige Gericht ab, und die Sache gilt regelmäßig bereits mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig.
Die Vorlage basiert auf den Vorschriften Deutschland im Europaius-Korpus. Prüfen Sie vor der Verwendung die aktuelle Fassung; dies ist keine Rechtsberatung. Rechtsratgeber · Europaius DE