
Nach Strafprozeßordnung, § 158 können die Anzeige einer Straftat sowie ein etwaiger Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie bei den Amtsgerichten angebracht werden. Es besteht also keine Pflicht, sich an eine bestimmte Stelle zu wenden – in der Praxis erfolgt die Anzeige meist bei der örtlichen Polizeidienststelle.
Die aufnehmende Stelle ist verpflichtet, die Anzeige zu protokollieren oder in sonstiger Weise zu dokumentieren, wie sich aus Strafprozeßordnung, § 158 ergibt. Auf Antrag ist dem Verletzten der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen, wobei die Bestätigung eine kurze Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten soll.
Bei bestimmten Vergehen, die nur auf Antrag verfolgt werden (sogenannte Privatklagedelikte), ist zusätzlich zu beachten, dass ein Strafantrag ausdrücklich gestellt werden muss; Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person müssen dabei sichergestellt sein, siehe Strafprozeßordnung, § 158.
Damit Polizei oder Staatsanwaltschaft den Sachverhalt prüfen und Ermittlungen einleiten können, sollte die Anzeige möglichst genaue Angaben zu Tatzeit, Tatort und dem angezeigten Geschehen enthalten – diese Angaben werden ohnehin in der Bestätigung nach Strafprozeßordnung, § 158 zusammengefasst.
Sinnvoll sind ferner Angaben zur beschuldigten Person (soweit bekannt), zu Zeugen, zu vorhandenen Beweismitteln (Fotos, Verletzungen, Schäden, Belege) sowie eine chronologische, sachliche Schilderung des Vorfalls ohne Wertungen. Persönliche Kontaktdaten der anzeigenden Person sind erforderlich, damit weitere Rückfragen möglich sind.
Eine Strafanzeige darf nicht wider besseres Wissen erstattet werden, um eine unschuldige Person zu belasten. Die Strafprozessordnung sieht in Strafprozeßordnung, § 154e vor, dass von der Verfolgung wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung zunächst abgesehen werden soll, solange wegen der angezeigten Handlung noch ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist; die Verjährung ruht in dieser Zeit.
Diese Regelung zeigt, dass wahrheitswidrige oder leichtfertige Anzeigen strafrechtliche Konsequenzen für die anzeigende Person nach sich ziehen können, sobald das zugrunde liegende Verfahren abgeschlossen ist. Anzeigende sollten daher nur Tatsachen schildern, die ihrem Wissen und ihrer Überzeugung entsprechen.
Bei bestimmten leichteren Delikten, etwa Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfacher Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung, ist in manchen Bundesländern zunächst ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle vorgesehen, bevor eine Privatklage erhoben werden kann. Betrifft die Anzeige jedoch andere Straftaten oder mischt sich der Vorfall mit weiteren Delikten, ist der übliche Weg die Strafanzeige bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht nach Strafprozeßordnung, § 158.
Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, muss zusätzlich ein Strafantrag gestellt werden; die Voraussetzungen hierzu regelt ebenfalls Strafprozeßordnung, § 158. Etwaige Fristen für den Strafantrag sind im Einzelfall im Strafgesetzbuch zu prüfen; die vorliegenden Quellen legen hierzu keine allgemeingültige Frist fest, sodass Betroffene die aktuelle Gesetzeslage im Einzelfall überprüfen sollten.
An die [Polizeidienststelle / Staatsanwaltschaft / Amtsgericht] [Anschrift der Behörde] Absender: [Vor- und Nachname] [Anschrift] [Telefonnummer] [E-Mail-Adresse] Ort, Datum: [Ort], den [Datum] Betreff: Strafanzeige gegen [Name der beschuldigten Person, falls bekannt, sonst „unbekannt“] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erstatte ich Strafanzeige und – soweit erforderlich – Strafantrag wegen [Bezeichnung der Straftat, z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung] gemäß § 158 StPO. 1. Angaben zur anzeigenden Person Name: [Vor- und Nachname] Anschrift: [Anschrift] Geburtsdatum: [Datum] Telefon/E-Mail: [Kontaktdaten] 2. Angaben zur beschuldigten Person (falls bekannt) Name: [Name oder „unbekannt“] Anschrift: [Anschrift, falls bekannt] Weitere Angaben: [Kfz-Kennzeichen, Personenbeschreibung usw.] 3. Tatzeit und Tatort Datum/Uhrzeit: [Datum, Uhrzeit] Ort: [genaue Ortsangabe] 4. Sachverhalt [Ausführliche, chronologische und sachliche Schilderung des Vorfalls: Was ist wann und wie geschehen? Wer war anwesend? Welcher Schaden ist entstanden?] 5. Beweismittel - Zeugen: [Name, Anschrift, Kontaktdaten der Zeugen] - Sonstige Beweise: [Fotos, Belege, ärztliche Atteste, Videoaufnahmen, Schriftverkehr] 6. Antrag auf schriftliche Bestätigung des Eingangs Ich beantrage gemäß § 158 Absatz 1 StPO eine schriftliche Bestätigung über den Eingang dieser Anzeige. [Ggf.: Ich beantrage gemäß § 158 Absatz 4 StPO Hilfe bei der Verständigung, da ich der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig bin, sowie eine Übersetzung der Eingangsbestätigung in die Sprache [Sprache].] Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vor- und Nachname]
Füllen Sie alle Platzhalter in eckigen Klammern mit den konkreten Angaben zum Vorfall aus; unzutreffende optionale Absätze (z. B. zur Sprachhilfe) können Sie streichen.
Nein. Nach § 158 StPO kann die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht angebracht werden, auch mündlich; die aufnehmende Stelle muss sie protokollieren oder anderweitig dokumentieren.
Auf Antrag ist Ihnen der Eingang der Anzeige schriftlich zu bestätigen, mit kurzer Zusammenfassung von Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat, wie in § 158 StPO vorgesehen. Die Bestätigung kann jedoch versagt werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.
Wird die angezeigte Handlung selbst Gegenstand eines Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen falscher Verdächtigung, wird die Verfolgung nach § 154e StPO zunächst zurückgestellt, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist; anschließend kann die anzeigende Person selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Die vorliegenden Vorschriften nennen keine allgemeine Frist für die Strafanzeige selbst; bei antragsabhängigen Delikten kann jedoch eine gesonderte Frist für den Strafantrag gelten. Prüfen Sie dies im Einzelfall anhand der aktuellen Gesetzeslage bzw. lassen Sie sich rechtlich beraten.
Die Vorlage basiert auf den Vorschriften Deutschland im Europaius-Korpus. Prüfen Sie vor der Verwendung die aktuelle Fassung; dies ist keine Rechtsberatung. Rechtsratgeber · Europaius DE