Zolltarifverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung, bekannt als Zolltarifverordnung, legt fest, was unter dem Begriff "Zolltarifverordnung" im Sinne des Zollverwaltungsgesetzes zu verstehen ist.
Für wen: Sie betrifft Personen und Institutionen, die mit dem Zollgesetz und dem Zollverwaltungsgesetz in Berührung kommen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Gerichtsentscheidungen
- 14
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Sie definiert die Zolltarifverordnung im Kontext des Zollverwaltungsgesetzes.
- Sie umfasst die Verordnung selbst und ihre Anlage in der jeweils gültigen Fassung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Sie betrifft Personen und Institutionen, die mit dem Zollgesetz und dem Zollverwaltungsgesetz in Berührung kommen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung trat am 1. Oktober 1986 in Kraft.
- Sie wurde zuletzt geändert durch Artikel 1 V vom 3. September 2000.
- Sie basiert auf § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c sowie § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Zollgesetzes.
- Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
ZTV 19861986-09-24BGBl II1986, 896ZolltarifverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.9.2000 II 1138(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++) ZTV 1986EingangsformelAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) neu gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Zollgesetzes wird verordnet:
ZTV 1986§ 1Zolltarifverordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) ist diese Verordnung einschließlich der Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung.
ZTV 1986§ 2- ZTV 1986§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.
ZTV 1986SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen