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Zolltarifverordnung

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung, bekannt als Zolltarifverordnung, legt fest, was unter dem Begriff "Zolltarifverordnung" im Sinne des Zollverwaltungsgesetzes zu verstehen ist.

Für wen: Sie betrifft Personen und Institutionen, die mit dem Zollgesetz und dem Zollverwaltungsgesetz in Berührung kommen.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Gerichtsentscheidungen
14
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Sie definiert die Zolltarifverordnung im Kontext des Zollverwaltungsgesetzes.
  • Sie umfasst die Verordnung selbst und ihre Anlage in der jeweils gültigen Fassung.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Sie betrifft Personen und Institutionen, die mit dem Zollgesetz und dem Zollverwaltungsgesetz in Berührung kommen.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Verordnung trat am 1. Oktober 1986 in Kraft.
  • Sie wurde zuletzt geändert durch Artikel 1 V vom 3. September 2000.
  • Sie basiert auf § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c sowie § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Zollgesetzes.
  • Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassen.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift

14
§/Art. 13, 16, 18
§/Art. 2, 3
§/Art. 1, 2

Steuerrecht

8

Steuerrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

ZTV 19861986-09-24BGBl II1986, 896ZolltarifverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.9.2000 II 1138(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++) ZTV 1986EingangsformelAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) neu gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Zollgesetzes wird verordnet:

ZTV 1986§ 1Zolltarifverordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) ist diese Verordnung einschließlich der Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung.

ZTV 1986§ 2- ZTV 1986§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.

ZTV 1986SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.