§ 117 BGB – Scheingeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 117 BGB erklärt eine Willenserklärung für nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abgegeben wird und beide Seiten sich einig sind, dass sie nur zum Schein gelten soll. Verbirgt dieses Scheingeschäft ein anderes, tatsächlich gewolltes Rechtsgeschäft, so gelten stattdessen die Vorschriften, die für dieses verdeckte Geschäft maßgeblich sind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2)Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 117 BGB
100
2025-11-19
2025-07-31
2025-06-04
2025-03-25
2024-10-02
2024-03-15
2024-03-06
2023-11-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Geheimer Vorbehalt
- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121Anfechtungsfrist
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form