Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 117 BGB – Scheingeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Kurz erklärt

§ 117 BGB erklärt eine Willenserklärung für nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abgegeben wird und beide Seiten sich einig sind, dass sie nur zum Schein gelten soll. Verbirgt dieses Scheingeschäft ein anderes, tatsächlich gewolltes Rechtsgeschäft, so gelten stattdessen die Vorschriften, die für dieses verdeckte Geschäft maßgeblich sind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2)Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 117 BGB

100
2025-07-31
2024-03-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.