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§ 126b BGB – Textform

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Kurz erklärt

§ 126b BGB legt fest: Ist gesetzlich Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden erkennen lässt, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Als dauerhafter Datenträger gilt jedes Medium, das dem Empfänger erlaubt, eine an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich bleibt, und das zudem geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Beide Voraussetzungen, Zugänglichkeit über einen angemessenen Zeitraum und unveränderte Wiedergabe, müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit Textform im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

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Rechtsprechung zu § 126b BGB

78
2026-03-26
2026-03-11
2025-10-21
2025-01-28

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.