§ 126b BGB – Textform
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 126b BGB legt fest: Ist gesetzlich Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden erkennen lässt, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Als dauerhafter Datenträger gilt jedes Medium, das dem Empfänger erlaubt, eine an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich bleibt, und das zudem geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Beide Voraussetzungen, Zugänglichkeit über einen angemessenen Zeitraum und unveränderte Wiedergabe, müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit Textform im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
Rechtsprechung zu § 126b BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Geheimer Vorbehalt
- § 117Scheingeschäft
- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121Anfechtungsfrist
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 136Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot