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§ 118 BGB – Mangel der Ernstlichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

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Rechtsprechung zu § 118 BGB

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2024-01-31
2016-04-13

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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