§ 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn jemand durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zu ihrer Abgabe bestimmt wurde. Hat ein Dritter getäuscht, ist die Erklärung gegenüber dem Empfänger nur anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Hat ein anderer als der Empfänger aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben, kann die Anfechtung auch ihm gegenüber erfolgen, sofern er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2)Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Rechtsprechung zu § 123 BGB
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2026-02-11
2025-03-19
2024-12-12
2024-06-04
2024-04-25
2024-04-17
2023-09-15
2023-06-01
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Geheimer Vorbehalt
- § 117Scheingeschäft
- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121Anfechtungsfrist
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung