§ 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 119 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Erklärende sich über deren Inhalt geirrt hat oder eine solche Erklärung gar nicht abgeben wollte, sofern anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte. Als Inhaltsirrtum gilt auch der Irrtum über Eigenschaften einer Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich gelten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2)Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Rechtsprechung zu § 119 BGB
84
2026-04-28
2026-03-12
2026-02-11
2025-10-08
2025-10-08
2025-01-17
2023-12-21
2023-11-29
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121Anfechtungsfrist
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Geheimer Vorbehalt
- § 117Scheingeschäft
- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121Anfechtungsfrist
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung