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§ 121 BGB – Anfechtungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Kurz erklärt

§ 121 BGB regelt die Frist für die Anfechtung wegen Irrtums oder falscher Übermittlung. Sie muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Gegenüber einem Abwesenden genügt die unverzügliche Absendung der Erklärung. Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

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Rechtsprechung zu § 121 BGB

107
2025-11-18
2023-12-19
2023-06-21
2023-01-26

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.