§ 121 BGB – Anfechtungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 121 BGB regelt die Frist für die Anfechtung wegen Irrtums oder falscher Übermittlung. Sie muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Gegenüber einem Abwesenden genügt die unverzügliche Absendung der Erklärung. Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Rechtsprechung zu § 121 BGB
107
2025-11-18
2025-06-04
2025-04-09
2024-12-19
2023-12-19
2023-06-21
2023-02-15
2023-01-26
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Geheimer Vorbehalt
- § 117Scheingeschäft
- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden