§ 122 BGB – Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
(1)Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2)Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Rechtsprechung zu § 122 BGB
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2015-06-23
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Geheimer Vorbehalt
- § 117Scheingeschäft
- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121Anfechtungsfrist
- § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen