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§ 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Kurz erklärt

§ 125 BGB bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn ihm die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt. Fehlt dagegen nur eine Form, die die Parteien selbst durch Rechtsgeschäft vereinbart haben, führt dies im Zweifel ebenfalls zur Nichtigkeit. Die Vorschrift betrifft also sowohl gesetzliche als auch vertraglich festgelegte Formerfordernisse und knüpft an deren Verletzung die Rechtsfolge der Nichtigkeit.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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Rechtsprechung zu § 125 BGB

173
2026-03-11
2025-10-09
2025-03-18
2025-03-13
2024-06-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.