§ 126 BGB – Schriftform
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 126 BGB legt fest, wie die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form erfüllt wird: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen versehen werden. Bei Verträgen müssen beide Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen, bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterschreibt. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als schriftliche Erklärung gelten auch bestimmte öffentlich beglaubigte Erklärungen. Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform vollständig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 126 BGB
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Geheimer Vorbehalt
- § 117Scheingeschäft
- § 118Mangel der Ernstlichkeit
- § 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121Anfechtungsfrist
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot