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§ 126 BGB – Schriftform

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Kurz erklärt

§ 126 BGB legt fest, wie die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form erfüllt wird: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen versehen werden. Bei Verträgen müssen beide Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen, bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterschreibt. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als schriftliche Erklärung gelten auch bestimmte öffentlich beglaubigte Erklärungen. Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform vollständig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2)Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3)Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4)Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.
(5)Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

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Rechtsprechung zu § 126 BGB

198
2026-03-11
2023-10-12

Verweise in dieser Vorschrift

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