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§ 1241 BGB – Benachrichtigung des Eigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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Rechtsprechung zu § 1241 BGB

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2018-03-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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