§ 1240 BGB – Gold- und Silbersachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
(2)Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1233Ausführung des Verkaufs
- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
- § 1245Abweichende Vereinbarungen
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf
- § 1229Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern
- § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- § 1232Nachstehende Pfandgläubiger
- § 1233Ausführung des Verkaufs
- § 1234Verkaufsandrohung; Wartefrist
- § 1235Öffentliche Versteigerung
- § 1236Durchführung der Versteigerung
- § 1237Öffentliche Bekanntmachung
- § 1238Verkaufsbedingungen
- § 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
- § 1241Benachrichtigung des Eigentümers
- § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
- § 1245Abweichende Vereinbarungen
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
- § 1247Erlös aus dem Pfande
- § 1248Eigentumsvermutung
- § 1249Ablösungsrecht
- § 1250Übertragung der Forderung
- § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- § 1252Erlöschen mit der Forderung