§ 1989 BGB – Erschöpfungseinrede des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1989 BGB
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2018-05-09
2018-01-25
2013-03-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1977Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983Bekanntmachung
- § 1984Wirkung der Anordnung
- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986Herausgabe des Nachlasses
- § 1987Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen