§ 2299 BGB – Einseitige Verfügungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
(1)Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2)Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3)Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Rechtsprechung zu § 2299 BGB
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2025-03-26
2012-12-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2298Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2302Unbeschränkbare Testierfreiheit