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§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

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Rechtsprechung zu § 2293 BGB

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2025-03-26

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