§ 2291 BGB – Aufhebung durch Testament
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
(1)Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
(2)Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Rechtsprechung zu § 2291 BGB
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2012-12-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2279
- § 2280
- § 2281Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2298Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299Einseitige Verfügungen
- § 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2302Unbeschränkbare Testierfreiheit