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§ 2291 BGB – Aufhebung durch Testament

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

(1)Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
(2)Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

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Rechtsprechung zu § 2291 BGB

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2012-12-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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