§ 2292 BGB – Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2280
- § 2281Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2298Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299Einseitige Verfügungen
- § 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2302Unbeschränkbare Testierfreiheit